Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Quali - Porc GmbH
§ 1 Lieferung
- Die Anlieferung der Tiere erfolgt zu den vereinbarten Terminen. Ist die Quali - Porc GmbH, im Folgenden QP genannt, aus besonderen Gründen zur Belieferung aller Käufer an den vereinbarten Terminen nicht in der Lage, so erfolgt die Anlieferung in der Reihenfolge der eingegangenen Bestellungen.
- In Fällen höherer Gewalt und bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit (z. B. durch Streik, Feuer, Seuchen) ist die QP von der Lieferverpflichtung befreit.
- Für die Jungsauen und Eber wird eine Herkunftsbescheinigung ausgestellt.
§ 2 Gewährleistung
- Die QP garantiert für die zur Auslieferung kommenden Jungsauen am Tage der Auslieferung ein Mindestgewicht von 95 kg und bei Sauen 14 Striche je Tier. Reklamationen müssen innerhalb der ersten 3 Tage nach Anlieferung der Tiere unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden; spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
- Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Zuchttiere über einen Quarantäne- bzw. Eingliederungsstall, über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen in den Bestand einzugliedern.
- Die QP wird für Jungsauen, die nicht bis zum 300. Lebenstag tragend wurden, gegen Nachweis der Schlachtung eine Ersatzsau liefern, wenn dieser Mangel auf Fehler zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden und nicht erkennbar waren. Der Käufer hat bei derartigen Gewährleistungsfällen, vor der Schlachtung der Jungsau, den Sachverhalt der QP mitzuteilen. Die Impfliste und die Rauschekontrolliste sind zur Reklamationsbearbeitung bereitzuhalten. Zur Verrechnung des vom Kunden erzielten Schlachterlöses wird die Ersatzsau pauschal mit 50 % des aktuellen Listenpreises in Rechnung gestellt.
- Die QP gewährt für die stressstabilen Pietrain Eber folgende Garantien:
- 15 Tage Allgemeines Rückgaberecht
- 30 Tage Rückgaberecht bei Muskel- und Skelettschäden
- 60 Tage Rückgaberecht bei Deckunfähigkeit
- 120 Tage Rückgaberecht bei Unfruchtbarkeit
Der Kunde erhält von der QP einen anderen gleichwertigen Eber als Ersatz. Der Ersatzeber wird pauschal mit 100,-- € Schlachtpreis in Rechnung gestellt.
§ 3 Preise / Zahlung
- Sämtliche angegebene Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der zur Zeit gültigen Umsatzsteuer.
- Der Kaufpreis ist zum auf der Rechnung abgedruckten Zahlungstermin fällig.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Tiere sowie deren Nachzucht bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der QP. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Weiterverkauf (u.A. Schlachtung) der gelieferten Tiere nur mit Zustimmung der QP gestattet. Ungeachtet einer entsprechenden Zustimmung tritt der Käufer schon jetzt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus einem derartigen Weiterverkauf an die QP ab, soweit die Ansprüche 120 % des Wertes der noch offenen Forderungen der QP gegen den Käufer nicht übersteigen.
- Gleiches gilt für Ansprüche aller Art gegen Versicherungsgesellschaften, den Viehseuchenfonds oder Dritte, die dem Käufer bei Krankheiten, Verletzungen oder Tod der Tiere zustehen.
- Leistet der Kunde eine Zahlung, so wird diese immer der oder den am längsten zurückliegenden Lieferungen zugeordnet. Der Kunde erhält, soweit seine Zahlung reicht, Eigentum an den Tieren aus der oder den Lieferungen, denen die Zahlung zugeordnet wurde.
- Bei Vermischung oder Vermengung der von der QP unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere und der Nachzucht mit anderem Vieh erhält die QP Miteigentum an der dann entstandenen einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge in Höhe der Forderung der QP. Die Aufzucht und die Mästung eines Tieres ändert an dem unmittelbaren Eigentum der QP nichts. Eine Aufzucht, Mästung oder Schlachtung erfolgt stets im Namen und im Auftrag der QP, jedoch auf Kosten des Käufers.
- Die gelieferten Tiere sind in dauerhafter Weise gekennzeichnet. Der Käufer verpflichtet sich, jegliche Handlung zu unterlassen, die dem Sinn der vorgenannten Regelung zuwiderläuft und eine Feststellung der Eigentumsverhältnisse erschwert.
- Der Kunde ist berechtigt, die Nachzucht der durch die QP gelieferten Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm durch die Veräußerung an einen Dritten zustehen, in Höhe von 120 % des Wertes der offenen Forderungen der QP gegen ihn, an die QP ab.
- Die Verwendung der von der QP unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere als Kreditunterlage ist dem Käufer nicht gestattet.
§ 5 Datenschutz
Die Angaben aus dem Vertragsverhältnis werden zum Zweck der Auftragsbearbeitung und -abwicklung von der QP elektronisch verarbeitet und gespeichert. Die QP verpflichtet sich, mit den Daten vertraulich umzugehen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.
§ 6 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Rahden/ Westfalen.
Stand: 09.12.2008
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